Privates Krankenversicherungsrecht (PKV)

In Regelmäßigkeit erhöhen die privaten Krankenversicherungen die Beiträge. Die Beitragserhöhung ist nicht selten rechtswidrig. Dennoch versuchen es die privaten Krankenversicherungen. Grund für Überprüfungen der sog. Wertanpassungsschreiben der privaten Krankenversicherungen ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Es eröffnet den Privatversicherten die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Denn nicht selten sind die Erhöhungen nicht nur unverständlich, sondern auch falsch.

Wenn eine Erhöhung vorliegt, sollte man die Rechnung von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Rechtsanwalt Dr. jur. Dr. med. Philipp Roth ist Arzt und Jurist und hat sich auf Medizinrecht spezialisiert und kann fachlich qualifiziert die Leistungspositionen überprüfen. Alternativ kann auch eine Änderung des Tarifs besprochen werden.

Typisch ist für private Krankenversicherer: jedes Jahr kommt eine Tariferhöhung. Nicht selten hat man überhaupt keine Inanspruchnahme getätigt. Dabei werben die Versicherungen mit dem sog. Äquivalenzprinzip. Die Beiträge richten sich ausschließlich nach den gewählten Leistungen und dem individuellen Versicherungsrisiko. Ca. 10 Prozent der Bevölkerung ist privat versichert.
Dennoch bekommt man jedes Jahr Post von den Unternehmen, wo die Beiträge steigen. Gerne werden allgemeine Begründungen genommen, wie das Leben und alles sei teurer geworden.

Was ist, wenn man feststellt, dass man zu viel für die letzten Jahre evtl. gezahlt hat?

Wenn der Fall vorliegt, dass man evtl. zu viel gezahlt hat, dann ist die private Krankenversicherung verpflichtet, das Geld einschließlich Zinsen zurückzuzahlen.

Der Bundesgerichtshof hat nämlich strenge Regeln aufgestellt, wann höhere Beiträge gefordert werden dürfen. (siehe BGH Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19; IV ZR 314/19).

Unwirksam ist eine Beitragserhöhung, wenn keine ausreichende Begründung vorliegt. Allgemeine Gründe, wie allgemein seien die Gesundheitskosten gestiegen reicht nicht aus, um eine Erhöhung zu begründen, § 203 Abs. 5 VVG. Ist die Begründung unzureichend, ist die gesamte Erhöhung unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat nämlich strenge Regeln aufgestellt, wann höhere Beiträge gefordert werden dürfen. (siehe BGH Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19; IV ZR 314/19).
Der Versicherer muss die Rechnungsgrundlage angeben, um seine Beitragserhöhung zu begründen. Zwar muss der Versicherer nicht benennen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage geändert hat und ob andere Faktoren mit eingeflossen sind. Es sind aber die Versicherungsleistungen über dem geltenden Faktor oder die Sterbewahrscheinlichkeit zu benennen.
Nach § 203 Abs. 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darf der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen die Prämienhöhe neu festsetzen bzw. anpassen. Es sind aber die maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

Auch eine falsche betriebswirtschaftliche Kalkulation seitens des Unternehmens geht nicht zu Lasten des Beitragszahlers. Gerne lockt man Neukunden mit niedrigen Tarifen. Denn man weiß, dass ein Wechsel selten vorgenommen wird und passt dann einfach in den nächsten Jahren die zu Vertragsbeginn zu niedrig kalkulierte Beiträge dann an. Ist die Berechnungsgrundlage falsch, ist die Berechnung insgesamt unwirksam. § 155 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz- VAG fordert, dass nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, wenn ein Treuhänder nach Prüfung zugestimmt hat. Anhaltspunkte sind, wenn die Beitragserhöhungen deutlich gegenüber den Jahren zuvor sind.

Außerdem müssen die privaten Krankenversicherungen sog. Schwellenwerte beachten. Nur wenn die Krankheitskosten um mehr als 10 % und Lebenserwartung des Versicherten um mehr als 5 % dargelegt wurden, dass die Schwellenwerte überschritten werden, kann der Beitrag erhöht werden. Hierbei sind insbesondere die Aussagen in §§ 203 Abs 2 VVG und 155 Abs. 3 VAG zu beachten.

Auch für ältere Erhöhungen kann man eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen. Denn der BGH hat entschieden, dass bis zu 3 evtl. 10 Jahren zurückgefordert werden kann.(siehe BGH, Urteil vom 17. November 2021, Az. IV ZR 113/20)
Forderungen aus dem Jahre 2020 kann also auch noch bis 31. Dezember 2023 zurückverlangt werden.

Der BGH hat bestätigt, dass der Versicherer fehlende Angaben bezüglich Beitragserhöhungen nachholen kann und zunächst unzureichende Begründungen heilen kann. Rückwirkend gelte die Beitragserhöhungen nicht. Die Wirkung entfalte bei rechtmäßiger Begründung nur für die Zukunft. Die Versicherer können sich auch nicht auf Entreicherung bezüglich zu viel gezahlter Beiträge berufen. Die Versicherer können die bei Bildung von Sparprämien und gesetzlichen Beitragszuschlägen verwendeten Prämienanteil zurückerstatten. Der Versicherte kann die aus den bezogenen unrechtmäßigen Prämien Nutzungen zurückbezahlen.

Sie sind bei der AXA versichert?

Der BGH hat im Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. IV ZR 294/19;  IV ZR 314/19 entschieden, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind.

Sie sind bei der Barmenia versichert?

Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Urteil vom 16. April 2020 , Az. 223 O 198/19 , dass die Beitragserhöhungen unwirksam waren.

Sie sind bei der DKV versichert?

Das Landgericht Bonn  hat am 2. September 2020 Az. 9 O 396/17 die Prämienerhöhungen für unwirksam erklärt.

Sie sind bei einer anderen privaten Krankenversicherung versichert?

 

Was tun, wenn man eine Tariferhöhung erhält?

Wichtig ist es, dass ein Spezialist die Überprüfung vornimmt. Denn häufig haben die Unternehmen Versicherungsmathematiker dabei, welche mit Sterbetafeln agieren. Treuhänder werden als Prüfer eingesetzt. Ohne  Spezialkenntnisse kommt man nicht weiter.

Kann man die Versicherung kündigen?

Ja, denn eine Prämienerhöhung bedeutet in der Regel ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherten.

Kann ich den Tarif wechseln?

Ja, es gibt den Standard- und Basistarif, der ebenso zu prüfen wäre.

Beitragserhöhungen der Privaten Krankenversicherungen häufig unwirksam.

Ihr Fachanwalt Medizinrecht – Wir vertreten Sie auch deutschlandweit

Als Fachanwalt für Medizinrecht vertreten wir Sie neben Mainz in zahlreichen weiteren Städten, wie Kaiserslautern, Ludwigshafen, Karlsruhe, Mannheim und im gesamten Rheinland-Pfalz sowie in der Metropolregion Rhein-Neckar.
Die Zulassung besteht vor allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.
Selbstverständlich nutzt die Kanzlei modernste Kommunikationsmittel und passt sich stetig den Bedürfnissen der Mandanten und den heutigen Informationstechnologien an, sodass Sie durch die Kanzlei deutschlandweit vertreten werden können.