Vertragsarztrecht

Das Kassenarztrecht

Das Vertragsarztrecht – auch als Kassenarztrecht bezeichnet – ist im Gesetz der gesetzlichen Krankenversicherung normiert und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Vertragsärzten und den Krankenkassen.

Gegenüber den Krankenkassen hat jeder Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung einen durchsetzbaren Anspruch auf medizinische und ärztliche Versorgung.

Diese Versorgung wird dadurch garantiert, dass die Krankenkassen wiederum mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Verträge schließen, wonach die Mitglieder – die Vertragsärzte und Vertragszahnärzte – die ärztliche Versorgung gewährleisten.

Der Vertragsarzt benötigt daher beim Zulassungsausschuss, der in der Regel bei der Kassenärztlichen Vereinigung angesiedelt ist, eine Zulassung als Vertragsarzt. Hierzu bedarf es verschiedener Voraussetzungen, unter anderem einen sog. „Facharzt“ und weitere Bedingungen. Dann kann er auch sog. „Kassenpatienten“ behandeln.

Für Vertragsärzte enthält das Vertragsarztrecht über das für alle Ärzte geltende Berufsrecht hinausgehende Regelungen zum Umgang mit Patienten, Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen, anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen.

Durch etliche gesetzliche Veränderungen kann der Arzt heute neue moderne Kooperationsverfahren eingehen. Der Vertragsarzt kann sich beispielsweise auch einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder einer überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft anschließen.

Mit der Zulassung sind daher sehr viele Rechte und Pflichten verbunden, die verletzt werden können ohne dass es der Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt bemerkt.

Besondere Vergütungsmodelle wie das RLV oder QZV sind Bestandteil des Vertragsarztrechtes.

Aufgrund der langjährigen persönlichen Beziehung bestehen gute Kontakte nach England, Irland, USA und Australien.

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